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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Für alle Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend: Sie werden mit der ersten Lieferung verbindlich anerkannt. Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teils der nachstehenden Bedingungen ist auf die Gültigkeit des Inhaltes der sonstigen Bedingungen ohne Einfluß.

2. Mängel können nur sofort nach Empfang der Ware geltend gemacht werden. Nachträglich erhobene Einwendungen werden zurückgewiesen, wenn die Ware vom Empfänger unbeanstandet angenommen ist. Eine Haftung des Verkäufers dafür, daß die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommen Zwecke geeignet ist, besteht nicht.

3. Die Bezahlung der gelieferten Ware erfolgt sofort nach Eingang der Rechnung rein netto.

4. Ist der Käufer mit einer Zahlung im Verzuge oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind, so sind wir vorbehaltlich unserer sonstigen Rechte berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, von allen mit dem Käufer laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers oder ändern sich dessen rechtliche Verhältnisse, so sind wir berechtigt, Sicherheitsleistung zu verlangen, oder falls solche verweigert wird, vom Vertrage zurückzutreten. Das gleiche gilt bei Erhalt ungünstiger Auskünfte über den Käufer.

5. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleiben die Waren unser Eigentum, ebenso bis zu Bezahlung aller vergangenen oder zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung - einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung). Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Für den Fall, daß die Ware verarbeitet oder mit einer anderen Ware zu nicht mehr bestimmbaren Anteilen vermischt worden ist und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als nicht unwesentlicher Bestandteil der neu entstandenen Sache anzusehen ist, überträgt der Käufer zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt das Eigentum der entstandenen Sache auf uns unter gleichzeitiger Vereinbarung, daß der Käufer diese Sache für uns verwahrt. Der Käufer ist berechtigt, die Ware oder das hieraus erstzellte Fabrikat im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf gegen den Dritten entstehenden Forderungen in Höhe der ursprünglichen Rechnungsbeträge gehen sicherheitshalber auf uns über, ohne daß des im Einzelfalle er besonderen Vereinbarung bedarf. 
Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ermächtigt, diese Forderung für unsere Rechnung einzuziehen, jedoch sind wir berechtigt, den uns auf Verlangen zu nennenden Abkäufer (Dritte) von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisung zu erteilen.
Das Eigentumsrecht hat auch Gültigkeit dem Spediteur und Frachtführer gegenüber, dem die Warte auf Antrag des Käufers oder auf unsere Veranlassung hin übergeben wurde. 

6. Erfüllungsort für sämtliche, beiderseitigen Verpflichtungen, ist Wiesbaden.
Gerichtsstand: Wiesbaden

Jede abweichende Abmachung ist ungültig, sofern sie nicht schriftlich bestätigt wird.